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Friedhofs- und Bestattungswesen: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erörtert in einem aktuellen Schreiben Anwendungsfragen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Nichtbeanstandungsregelung wurde verlängert.

Bereits in seinem Schreiben vom 23.11.2020 hatte das BMF zahlreiche Fragen zu § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen beantwortet. Insbesondere betraf dies die Behandlung von Grabnutzungsberechtigungen, die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen, Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten sowie die vertragliche Überlassung der Trägerschaft vom Friedhof an eine Kommune. Es wurde nach diesem Schreiben nicht beanstandet, wenn bei bereits seit der früheren umsatzsteuerlichen Regelung laufenden Rechtsverhältnissen, die vor dem 01.01.2023 geschlossen wurden und die unter Anwendung des § 2b UStG nun erstmalig umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, keine Nachversteuerung erfolgte.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Aus diesem Grund verlängert das BMF mit dem aktuellen Schreiben die Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen insoweit, dass an die Stelle des 01.01.2023 der 01.01.2025 tritt.

Hinweis: Der neue § 2b UStG regelt die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Danach gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle jPöR, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Die öffentliche Hand wird wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Es werden daher zukünftig mehr Leistungen der Gemeinden der Umsatzsteuer unterliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

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