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Mutterschutzleistungen: Tarifvertragliche Zuschüsse sind nicht steuerfrei

Nach dem Einkommensteuergesetz können Arbeitgeber bestimmte Mutterschutzleistungen steuerfrei an Arbeitnehmerinnen auszahlen, darunter das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) werden tarifvertragliche Zuschüsse anlässlich einer Schwangerschaft und Mutterschaft jedoch nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Geklagt hatte eine Journalistin, die als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin für zwei Rundfunkanstalten tätig war und damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Im Jahr 2014, in dem sie ihre Tochter zur Welt brachte, zahlten beide Anstalten ihr Zuschüsse von insgesamt 15.863 EUR aus. Diese ergaben sich aus geltenden Tarifverträgen, die bei Nachweis einer Schwangerschaft einen Anspruch auf Zuschusszahlungen für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt vorsahen. Die Höhe der Zuschüsse war auf Grundlage der Vorjahresbezüge der Frau berechnet worden.

Das Finanzamt besteuerte die Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit, wohingegen die Frau die Auffassung vertrat, dass ihr steuerfreie Lohnersatzleistungen zugeflossen seien. Der BFH stufte die Zuschüsse als steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin ein. Die Steuerbefreiung für Mutterschaftsleistungen war nach Gerichtsmeinung nicht auf die Zuschüsse anwendbar, da die streitgegenständlichen Zuschüsse nicht unter die im Gesetz fest umrissenen Leistungsarten gefasst werden konnten.

Es handelte sich nämlich nicht um steuerbefreite Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, die sich an Arbeitnehmerinnen richten. Vielmehr sollten die tarifvertraglichen Zuschüsse den Zuschuss nach dem Mutterschaftsgesetz lediglich nachbilden. Eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständige Frauen sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Dies gilt auch für arbeitnehmerähnlich beschäftigte freie Mitarbeiterinnen.

Hinweis: Die Steuerbefreiung musste nach Gerichtsmeinung auch nicht analog auf tarifvertragliche Zuschüsse angewandt werden, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers erkennbar war.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2023)

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