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Sonderausgaben mit Auslandsbezug: Neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge veröffentlicht

Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Tatbestände für einen Sonderausgabenabzug aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Mit Schreiben vom 22.11.2022 hat das BMF die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2023 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:

  • Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a und b EStG)
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)

In dem BMF-Schreiben wird zudem landesbezogen der Arbeitgeberanteil ausgewiesen, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist.

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.

Das BMF weist zudem darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2023 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2023 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen. Dies gilt aufgrund des Brexit mittlerweile auch für das Vereinigte Königreich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2023)

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