Bauabzugsteuer: Details zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen
Zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe hat der Steuergesetzgeber im Jahr 2001 einen Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt: Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist Letzterer verpflichtet, von der Gegenleistung direkt eine Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Kann der Leistende dem Leistungsempfänger jedoch eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, entfällt die Pflicht zum Steuerabzug.
In einem neuen Schreiben hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun ausführlich zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen geäußert. Danach gilt:
Hinweis: Lehnt das Finanzamt die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung ab, kann gegen den Ablehnungsbescheid mit einem Einspruch vorgegangen werden.
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(aus: Ausgabe 12/2022)