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Entlastung von Familien: Kindergeld, Freibeträge & Co. im Überblick

Kinder bereichern das Leben, kosten aber auch Geld. Zum Glück greift der Staat Eltern mit steuerlichen Vergünstigungen unter die Arme. Wenn ein Steuerjahr zu Ende geht, ist das für den Einkommensteuerzahler eine gute Gelegenheit zu rekapitulieren, was genau ihm eigentlich zusteht und ob sich dies in seiner kommenden Steuererklärung abbilden lässt.

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern 2022 ein monatliches Kindergeld von jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und für jedes weitere Kind 250 EUR. Ab 2023 steigt das Kindergeld für die ersten drei Kinder auf 237 EUR je Kind. Im Juli 2022 bekamen Familien zudem "on top" noch einen Einmalbonus von 100 EUR je Kind, um die gestiegenen Energiepreise abzufedern.  Alternativ zum Kindergeldbezug können Eltern je Kind einen Kinderfreibetrag von 5.460 EUR und einen Betreuungsfreibetrag von 2.928 EUR abziehen, so dass im Jahr 2022 insgesamt 8.388 EUR des elterlichen Einkommens unversteuert bleiben. Das Finanzamt prüft bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheids, ob die Steuerersparnis durch den Abzug der Kinderfreibeträge höher ausfällt als das Kindergeld. Ist dies der Fall, werden die Kinderfreibeträge automatisch vom Einkommen der Eltern abgezogen und das Kindergeld über einen Zuschlag auf die Einkommensteuer wieder zurückgefordert. Kindergeld und Kinderfreibeträge werden grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren.
    Hinweis: Der Bundestag hat am 10.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet, in dem u.a. die Absenkung des Einkommensteuertarifs sowie die Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags vorgesehen sind. Sofern der Bundesrat zustimmt, würde sich das das Kindergeld für die ersten drei Kinder auf 250 EUR je Kind erhöhen und der Kinderfreibetrag von 5.460 EUR auf 5.620 EUR je Kind steigen.
  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für Kindergärten, Kindertagesstätten, Ganztagspflegestellen und Tagesmütter können zu zwei Dritteln, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für die Kosten eines Au-Pairs, soweit diese Kosten auf die Kinderbetreuung und die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben entfallen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung von Betreuungskosten ist, dass die Eltern eine Rechnung über die Leistung erhalten haben und die Zahlung unbar (z.B. per Überweisung) erfolgt ist. Zudem darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wer ein Kind alleine großzieht, erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 EUR pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag über die Steuerklasse II oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung stellen.
  • Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR pro Jahr beantragen (ebenfalls auf der Anlage Kind). Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind noch einen Kindergeldanspruch haben.
     
     
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2022)

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