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Erbschaftsteuerbefreiung: Kann eine Gemeinde steuerfrei erben?

Wenn jemand stirbt und einen Nachlass hinterlässt, geht dieser an seine Erben. Es kommt jedoch vor, dass jemand keine lebenden Erben mehr hat. In solchen Fällen wird der Staat zum Erben des Nachlasses. Aber es gibt auch Fälle, in denen zum Beispiel eine Gemeinde als Erbe eingesetzt wird. Nach dem Gesetz kann dies steuerfrei sein, wenn die Gemeinde im Inland liegt. Ob dies auch für ausländische Gemeinden gelten kann, darüber musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.

Die Klägerin ist eine österreichische Gemeinde. Sie ist hälftige Miterbin der verstorbenen E. Die Klägerin ist der Ansicht, die Befreiung von der Erbschaftsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sei bei ihr analog anwendbar. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht und setzte die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 22.07.2020 fest. Der eingelegte Einspruch wurde abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Zwar sind Zuwendungen an inländische Gebietskörperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG steuerfrei. Das Finanzamt sei aber zu Recht davon ausgegangen, dass diese Vorschrift nicht zutreffe, da die Klägerin keine inländische Gemeinde sei. Die Vorschrift verstößt nach Ansicht des Senats auch nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Und selbst wenn dies der Fall wäre, seien solche Ungleichbehandlungen von Steuerpflichtigen mit unterschiedlichem Wohn- oder Kapitalanlageort im Steuerrecht erlaubt. Eine solche zulässige Ungleichbehandlung liege hier vor, sei aber keine Diskriminierung nach EU-Recht. Die Steuerfreiheit der inländischen Gebietskörperschaft sei dadurch gerechtfertigt, dass sie wiederum dem Gemeinwohl aller Gebietsangehörigen dieser inländischen Gebietskörperschaft diene. Das Gemeinwohl als zwingender Grund des Allgemeininteresses rechtfertige es, die Steuerbefreiung ausdrücklich auf inländische Gebietskörperschaften zu beschränken.

Hinweis: Manchmal gibt es gute Gründe dafür, dass jemand im Ausland anders behandelt wird als jemand im Inland, ohne dass gegen EU-Recht verstoßen wird.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 10/2022)

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