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Abweichung vom Abflussprinzip: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben müssen innerhalb der Zehntagesfrist auch fällig sein

Wer seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, muss seine Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzen, in dem er sie geleistet hat. Dieses sogenannte Abflussprinzip sieht aber für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (wie z.B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen) eine Ausnahme vor: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind.

Hinweis: Als "kurze Zeit" definiert die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis zum 10.01).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt werden können, wenn sie innerhalb des Zehntageszeitraums sowohl fällig als auch geleistet worden sind.

Geklagt hatte ein Unternehmer, der seine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Mai bis Juli 2017 erst am 09.01.2018 geleistet hatte. Er wollte die Zahlungen im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2017) als Betriebsausgaben absetzen und berief sich darauf, dass er innerhalb der "Zehntagesregelung" gezahlt habe. Der BFH lehnte jedoch ab, da die Fälligkeit der Vorauszahlungen außerhalb des Zehntageszeitraums gelegen hatte. Somit müsse eine Verbuchung zwingend 2018 stattfinden.

Hinweis: In einer anderen Fallkonstellation kann ein Betriebsausgabenabzug wegen der Zehntagesregelung sogar komplett verlorengehen: Lehnt das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ab und will der betroffene Unternehmer daraufhin nachträglich einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen, kann es vorkommen, dass dieses verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist, so dass die Ausgaben nicht mehr steuermindernd verbucht werden können. Einnahme-Überschuss-Rechner sollten daher genauestens auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuer-Vorauszahlungen achten. Keine verfahrensrechtlichen Probleme haben sie, wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall können sie die Ausgaben nachträglich noch korrekt zuordnen, da die Steuerfestsetzung noch "in alle Richtungen" änderbar ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2022)

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