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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Sind Aufwendungen für Müllabfuhr und Abwasser abzugsfähig?

Wie Sie wahrscheinlich wissen, wird die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen durch eine Ermäßigung der Einkommensteuer gefördert. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die normalerweise durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst erledigt werden könnten und für die nun ein Dritter beschäftigt wird. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können 20 % der Lohnkosten, höchstens jedoch 4.000 EUR, von der festgesetzten Steuer abgezogen werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun darüber entscheiden, ob auch die Kosten für Müllabfuhr und Abwasser als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden können.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Müll- und Abwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, da die Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Darüber hinaus könne der Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich die Verhinderung von Schwarzarbeit, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn es sei nicht möglich, die streitgegenständlichen Leistungen selbst auszuführen bzw. an einen Dritten zu delegieren.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht zu berücksichtigen. Als "haushaltsnahe" Leistungen könnten nur solche gelten, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Das seien Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden. In diesem Sinne bildeten handwerkliche Tätigkeiten im Haushalt, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt würden, keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Entsorgung von Abwasser und Müll gehöre nicht zu den typischen Leistungen von Haushaltsangehörigen. Die Hauptleistung der Müllentsorgung erfolge nämlich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen. Das Bereitstellen der Mülltonne stelle nicht die Hauptleistung der Müllentsorgung dar. Ebenso beginne beim Schmutzwasser die Entsorgung frühestens mit der Einleitung in die städtische Kanalisation. Die Revision wurde zugelassen und bereits eingelegt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2022)

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