Natur trifft Steuerrecht: Umsatzsteuerliche Folgen von Tierwohl und Aufforstung
Können Investitionen in artgerechte Tierhaltung oder in die Aufforstung steuerliche Konsequenzen haben? Die neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) machen deutlich, dass dies der Fall ist. Sie setzen die wegweisenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 um und definieren die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechender land- und forstwirtschaftlicher Leistungen präzise.
Hinweis: Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Für bis zum 30.09.2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn Leistender und Empfänger übereinstimmend die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen anwenden. Wird diese Nichtbeanstandungsregelung nicht in Anspruch genommen, schuldet der Leistende den ausgewiesenen Mehrbetrag und der Empfänger muss gegebenenfalls den Vorsteuerabzug berichtigen.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)