Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung: Pflege muss persönlich, häuslich und unentgeltlich sein
Wer eine pflegebedürftige Person pflegt, kann entweder die tatsächlich entstandenen Pflegekosten oder einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Pflegekosten setzt voraus, dass der entstandene Aufwand gegenüber dem Finanzamt einzeln nachgewiesen werden kann - es müssen also Belege, Quittungen und Rechnungen gesammelt werden. Soll hingegen der Pflegepauschbetrag zum Ansatz kommen, gilt dieses Nachweiserfordernis nicht. Weiterer Vorteil der Pauschale: Während die tatsächlichen Kosten vom Finanzamt um eine zumutbare Belastung (Selbstbehalt) gekürzt werden, kann die Pauschale ungekürzt beansprucht werden. So wirkt sie sich ab dem ersten Euro steuermindernd aus.
Seit 2021 liegt der Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 bei 600 EUR und für die Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 3 bei 1.100 EUR. Bei den Pflegegraden 4 und 5 oder im Falle der Hilflosigkeit der gepflegten Person wird ein Pauschbetrag von 1.800 EUR abgezogen. Der Fiskus gewährt stets den vollen Pauschbetrag - es erfolgt keine zeitanteilige Kürzung, wenn die Pflegegrade erst im Laufe des Jahres neu entstehen oder entfallen. Verbessert oder verschlechtert sich der Pflegegrad während eines laufenden Jahres, kommt die jeweils höhere Pauschale für das ganze Jahr zum Tragen.
Drei zentrale Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Pflege-Pauschbetrag beansprucht werden kann:
Hinweis: Um die Pflegepauschale zu erhalten, muss in der eigenen Einkommensteuererklärung die Steueridentifikationsnummer des Pflegebedürftigen angegeben werden. Weiterhin muss eine Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse über den Pflegegrad (Stufe 2 bis 5) oder eine Kopie eines Schwerbehindertenausweises vorliegen. In der Regel prüft das Finanzamt nur bei Erstanträgen, ob alle genannten Kriterien erfüllt sind.
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(aus: Ausgabe 12/2022)