Inhalte des Deubner Verlags
Wir nutzen auf unserer
Webseite Informationsservices des Deubner Verlags. Bitte beachten Sie hierfür
gelten die gesonderten Datenschutzhinweise, die Sie unter www.deubner-verlag.de/datenschutzerklaerung-homepageservice
aufrufen können.
Mitteilungspflicht: Zur Meldung von Auslandsbeteiligungen
Vielen ist gar nicht bekannt, dass die Abgabenordnung eine Meldepflicht beinhaltet, aufgrund der ausländische Betriebsstätten und ausländische Beteiligungen an das hiesige Finanzamt gemeldet werden müssen. Hinsichtlich der Meldung von Beteiligungen bestehen jedoch zwei Bagatellschwellen:
so ist die Beteiligung dem zuständigen deutschen Finanzamt zu melden. Bereits 2018 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu erläuternd geäußert. Offensichtlich gab es jedoch auch danach noch Klärungsbedarf, denn das BMF hat jetzt erneut ein Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht. In diesem geht es insbesondere um mittelbare Beteiligungen, für die die Meldepflicht ebenfalls gelten soll. Bei der Wortwahl seiner Ausführungen hat das BMF jedoch keine glückliche Hand bewiesen und nicht unbedingt Klarheit geschaffen.
Zunächst führt das BMF nämlich aus, dass die Meldepflicht auch (rein) mittelbare Beteiligungen einschließt, im Folgenden beschreibt es aber, dass die Mitteilungspflicht nur für diejenigen Beteiligungen gilt, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat.
Hinweis: Um nicht gegen steuerliche Compliance-Vorschriften zu verstoßen, sollte im Zweifel eine Klärung mit dem Finanzamt herbeigeführt werden. Es ist besser, eine nicht mitteilungspflichtige Beteiligung zu melden als umgekehrt. Die Mitteilungspflicht gilt auch für entsprechende Veräußerungen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck.
Neuregelung für Scheckzahler ab dem 01.01.2007:
Zahlungen per Scheck gelten ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach
Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei
Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen (§ 224 Abs. 2 Nr. 1
AO i.d.F.d. Jahressteuergesetzes 2007).
Werden die
Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht
fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag
festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe
der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu
entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.
Alle Angaben ohne Gewähr
Steuerberaterin Ines Witt-Rachuba
Hertener Str. 21, 45657 Recklinghausen
Phone: +49 23 61 / 58 0 38 - 0
Fax: +49 23 61 / 58 0 38 - 22
Email: info (at) stb-witt-rachuba.de
Copyright ©2019 Steuerberaterin Ines Witt-Rachuba, Recklinghausen | Webdesign und Hosting THE COMPUTER FACTORY - Daniel Stange.
All rights reserved.