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Gewerbesteuermessbetrag in Corona-Zeiten: Herabsetzung für Vorauszahlungszwecke ist leichter möglich
Wie hoch die Gewerbesteuer eines Betriebs ausfällt, richtet sich nach dem Gewerbesteuermessbetrag, der von den Finanzämtern nach dem ermittelten Gewerbeertrag berechnet und den Gemeinden in einem Grundlagenbescheid mitgeteilt wird. Die Gemeinden multiplizieren diesen Betrag dann mit ihrem eigenen Hebesatz, so dass sich letztlich die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt (Regelfall). Auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an den festgesetzten Gewerbesteuermessbeträgen - das Finanzamt kann die Messbeträge gezielt für Vorauszahlungszwecke festsetzen.
Da infolge der Corona-Krise viele Betriebe in eine finanzielle Notlage geraten sind, hatten die obersten Finanzbehörden der Länder bereits im Frühjahr 2020 geregelt, dass Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke stellen können. In den neuen gleichlautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden diese ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristete Regelung nun um ein Jahr - bis zum 31.12.2021 - verlängert. Neu formuliert wurde darin, dass die Ämter bei der Prüfung des Antrags keine strengen Anforderungen stellen sollen.
Nach wie vor müssen betroffene Unternehmen im Antrag ihre individuellen Verhältnisse darlegen. Die Finanzämter sollen die Anträge wie bisher aber nicht deshalb ablehnen, weil die Betriebe ihre finanziellen Schäden wertmäßig nicht exakt beziffern können.
Hinweis: Wollen Betriebe ihre Gewerbesteuer erlassen oder gestundet bekommen, müssen sie sich im Regelfall an die Gemeinden wenden. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden obliegt, ist das Finanzamt hierfür zuständig.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck.
Neuregelung für Scheckzahler ab dem 01.01.2007:
Zahlungen per Scheck gelten ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach
Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei
Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen (§ 224 Abs. 2 Nr. 1
AO i.d.F.d. Jahressteuergesetzes 2007).
Werden die
Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht
fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag
festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe
der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu
entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.
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