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Einnahmenüberschussrechner: Umsatzsteuer darf nicht als durchlaufender Posten außen vor bleiben
Wenn Unternehmer ihren Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Betriebseinnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses (z.B. bei Gutschrift auf dem Konto) und ihre Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Abflusses (z.B. bei Überweisungsfreigabe) verbuchen.
Ausgeklammert werden dürfen lediglich Beträge, die im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Diese sogenannten durchlaufenden Posten müssen nicht in der Gewinnermittlung abgebildet werden, weil sie nicht das eigene Betriebsvermögen betreffen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen Gerichtskostenvorschuss erhält, den er erst im Folgejahr bei Gericht einzahlt.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt erneut bekräftigt, dass Umsatzsteuerzahlungen und Vorsteuererstattungen nicht als durchlaufende Posten behandelt werden dürfen. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass höchstrichterlich bereits geklärt sei, dass in Rechnung gestellte und erhaltene Umsatzsteuerbeträge (z.B. von Kunden eines Unternehmens) im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahmen zu erfassen seien. Gleiches gelte für Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt. Vom Unternehmen gezahlte Vorsteuerbeträge (z.B. an Lieferanten) und Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt müssen demnach im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben verbucht werden.
Hinweis: Umsatzsteuer und Vorsteuer müssen also zunächst in die Gewinnermittlung eingehen, auch wenn sich ihre Gewinnauswirkung aufgrund der Abführung an das Finanzamt über die Jahre gesehen letztlich immer wieder ausgleicht.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck.
Neuregelung für Scheckzahler ab dem 01.01.2007:
Zahlungen per Scheck gelten ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach
Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei
Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen (§ 224 Abs. 2 Nr. 1
AO i.d.F.d. Jahressteuergesetzes 2007).
Werden die
Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht
fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag
festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe
der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu
entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.
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Steuerberaterin Ines Witt-Rachuba
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