Inhalte des Deubner Verlags
Wir nutzen auf unserer
Webseite Informationsservices des Deubner Verlags. Bitte beachten Sie hierfür
gelten die gesonderten Datenschutzhinweise, die Sie unter www.deubner-verlag.de/datenschutzerklaerung-homepageservice
aufrufen können.
Betriebsanmeldung: Elektronische Übermittlungspflicht ab 01.01.2021 nur für bestimmte Einrichtungen
Mit dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden, und zwar einen Monat nach Betriebseröffnung. Gleiches gilt für Kapital- und Personengesellschaften. Im Rahmen der e-Government-Strategie der Finanzverwaltung ist diese Anmeldespflicht dahingehend ergänzt worden, dass der Fragebogen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun außerdem zur zeitlichen Anwendung dieser Pflicht geäußert. Danach gilt für folgende Fragebögen eine elektronische Übermittlungspflicht ab dem 01.01.2021:
Für diese Fragebögen gibt es bereits im Onlinefinanzamt unter "Mein ELSTER" entsprechende elektronische Formulare.
Folgende Fragebögen sind jedoch bis auf weiteres per Papiervordruck beim Finanzamt einzureichen:
Für diese Fragebögen finden sich die Vordrucke unter: www.formulare-bfinv.de
Hinweis: Auf Antrag kann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden, jedoch nur, wenn ein Härtefall nachgewiesen werden kann. Dies wird im Normalfall nicht gelingen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck.
Neuregelung für Scheckzahler ab dem 01.01.2007:
Zahlungen per Scheck gelten ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach
Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei
Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen (§ 224 Abs. 2 Nr. 1
AO i.d.F.d. Jahressteuergesetzes 2007).
Werden die
Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht
fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag
festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe
der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu
entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.
Alle Angaben ohne Gewähr
Steuerberaterin Ines Witt-Rachuba
Hertener Str. 21, 45657 Recklinghausen
Phone: +49 23 61 / 58 0 38 - 0
Fax: +49 23 61 / 58 0 38 - 22
Email: info (at) stb-witt-rachuba.de
Copyright ©2019 Steuerberaterin Ines Witt-Rachuba, Recklinghausen | Webdesign und Hosting THE COMPUTER FACTORY - Daniel Stange.
All rights reserved.