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Corona-Krise: Steuerbefreiung für Impfstoffe und Testkits
Die EU-Kommission hat am 07.12.2020 eine Pressemitteilung zur Mehrwertsteuerbefreiung von Corona-Impfstoffen und Testkits herausgegeben.
Basis für die von allen Mitgliedstaaten am 07.12.2020 einstimmig angenommenen Maßnahmen ist ein Vorschlag der Kommission vom 28.10.2020. Die Maßnahmen ermöglichen es den EU-Mitgliedstaaten, die Mehrwertsteuer für Impfstoffe und Testkits, die an Krankenhäuser, Ärzte und Einzelpersonen sowie die damit verbundenen Dienstleister verkauft werden, zeitlich befristet auszusetzen.
Die neuen Vorschriften gelten ab dem ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU und gelten bis Ende 2022 oder bis eine Einigung über den anhängigen Vorschlag der Kommission zu neuen Vorschriften für Mehrwertsteuersätze erzielt ist.
Hinweis: Bislang konnten die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze auf Impfstoffe zwar senken, die Anwendung eines Nullsatzes war jedoch nicht möglich.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck.
Neuregelung für Scheckzahler ab dem 01.01.2007:
Zahlungen per Scheck gelten ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach
Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei
Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen (§ 224 Abs. 2 Nr. 1
AO i.d.F.d. Jahressteuergesetzes 2007).
Werden die
Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht
fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag
festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe
der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu
entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.
Alle Angaben ohne Gewähr
Steuerberaterin Ines Witt-Rachuba
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