Einsicht in Steuerakten: Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte ist kein tragfähiger Grund
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Steuerzahler beim Finanzamt keine Einsichtnahme in seine Steuerakten erhalten, wenn er hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgt.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute auf Akteneinsicht bei ihrem Finanzamt geklagt. Sie wollten überprüfen, ob ihr Steuerberater in einem Altjahr ordnungsgemäße Angaben zu ihren steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte (Prüfung eines Schadenersatzanspruchs). Das Niedersächsische Finanzgericht verpflichtete das Amt zunächst, die Akteneinsicht zu gewähren, der BFH sprach sich in zweiter Instanz jedoch gegen ein Akteneinsichtsrecht aus.
Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass die Eheleute die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung beantragt hätten, so dass der (einer Akteneinsicht innewohnende) Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt werde. Das Finanzamt sei auch nicht verpflichtet, die Eheleute bei ihrer Prüfung eines Schadenersatzanspruchs durch eine nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Die Eheleute verfolgten insofern Zwecke, die außerhalb des Besteuerungsverfahrens lägen.
Hinweis: Das Finanzamt war lediglich verpflichtet, den Klägern eine Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten bei der Behörde verarbeitet worden waren. Gesetzliche Ausschlussgründe lagen diesbezüglich nicht vor, insbesondere war kein zugunsten des Steuerberaters eingreifendes Steuergeheimnis zu beachten. Dieser datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch war allerdings nicht mit einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen.
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(aus: Ausgabe 10/2024)